Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle im Rahmen des Produkts LeipzigMOVE oder LeipzigMOVE+ über die LeipzigMOVE App (Applikation) gebuchten Mobilitätsleistungen gemäß Anlage 1.1 bis 1.6 durch einen Vertragspartner (im Folgenden Nutzer genannt).
§ 1 Voraussetzung des Vertrages
Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags ist, dass der Nutzer
- volljährig und keine juristische Person ist
- Inhaber eines in einem Mietgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos (zusätzlich zu Zahlungsmittel gem. §5 Abs. 1c notwendig für LeipzigMOVE+), eines PayPal-Kontos oder einer Kredit- oder Debitkarte (im Folgenden Zahlungsmittel genannt) ist, die die LVB akzeptieren, und die LVB ermächtigt wird, angefallene Nutzungsentgelte, Bearbeitungsentgelte nach § 11 und den jeweiligen Monatsgrundpreis bei einem LeipzigMOVE+-Vertrag von dem hinterlegten Zahlungsmittel abzubuchen
- keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den LVB hat sowie
- auf Verlangen ein gültiges Personaldokument vorlegt.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt zwischen dem Nutzer und den LVB durch eine Registrierung mit einem vollständigen Profil, Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1 und Zustimmung des Nutzers zu diesen AGB sowie die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise zustande (https://www.l.de/datenschutz/verkehrsbetriebe/leipzigmove/).
§ 3 Vertragsdauer und Mindestvertragslaufzeit
Der Vertrag ist unbefristet. Bei Vertragsschluss zu LeipzigMOVE+ beträgt die Mindestvertragslaufzeit sechs aufeinanderfolgende Monate ab Vertragsbeginn. Bei flexiblem Einstieg (Vertragsabschluss § 2 unterhalb des Monats) beginnt die Mindestvertragslaufzeit am 1. Kalendertag des Folgemonats.
§ 4 Vertragsgegenstand
Der Nutzer kann Leistungen gem. der Anlagen 1.1 bis 1.6 in Anspruch nehmen, wofür die Nutzungsentgelte (Anlage 2) und Tarife (https://leipzig-move.de/partner) anfallen. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit aller Leistungen. Bei Vertragsabschluss zu LeipzigMOVE+ kann der Nutzer für eine monatliche Grundgebühr (https://leipzig-move.de/partner) zusätzlich rabattierte Tickets entsprechend Anlage 1.1 erwerben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Allgemeine Zahlungsbedingungen
- Der Nutzer kann über die App Leipzig MOVE erbrachte Leistungen mit folgenden Zahlungsmitteln bezahlen:
- PayPal
- Kreditkarte (Visa, Mastercard)
- Apple Pay
- Google Pay
- Klarna Pay now (sofort bezahlen)
- SEPA-Lastschrift (bis November 2024 zur Abrechnung der Grundgebühr für LeipzigMOVE+)
- Die Zahlung per PayPal, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay und Klarna wird über den Zahlungsdienstleister Adyen N.V. German Branch, Jägerstraße 27, 10117 Berlin, https://www.adyen.com/de (Payment Service Provider, nachfolgend auch PSP genannt) abgewickelt. Der PSP zieht die monatliche Grundgebühr sowie die Entgeltforderungen gem. § 11 dieser Vereinbarung aller erbrachten Leistungen und der Nutzungsentgelte gemäß Anlage 2 im Auftrag der LVB von dem vorab hinterlegten oder bei Zahlungsabwicklung ausgewählten Zahlungsmittel ein.
- Bis für den Monat November 2024 (Abrechnung im Dezember 2024) erfolgt die Abrechnung der monatlichen Grundgebühr für LeipzigMOVE+ über SEPA-Lastschrift. Ab Dezember 2024 wird die fällige Grundgebühr über das vorab hinterlegte Zahlungsmittel durch den PSP eingezogen.
2. Auswahl der Zahlungsmittel
Die LVB behält sich vor, bestimmte Zahlungsmittel nicht anzubieten und auf andere Zahlungsmittel zu verweisen. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Zahlungsmittel. Die LVB hat das Recht, Kunden von der Nutzung einzelner Zahlungsmittel auszuschließen.
3. Warenkorbreservierung
- Für Leistungen, deren Endpreis zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststeht, erfolgt eine vorläufige Warenkorbreservierung auf dem hinterlegten bzw. vorher ausgewählten Zahlungsmittel. Diese Reservierung ist für einen begrenzten Zeitraum gültig und wird anschließend wieder freigegeben. Sobald der endgültige Preis für die gebuchten Leistungen feststeht, wird das bei Zahlungsabwicklung ausgewählte Zahlungsmittel automatisch mit diesem Betrag belastet. Sollte die Abbuchung des endgültigen Preises aus Gründen, die die LVB nicht zu vertreten hat, nicht erfolgreich sein, behält sich die LVB das Recht vor, das Nutzerkonto bis zur Begleichung der Entgeltforderung zu sperren.
- Folgende Reservierungsbeträge erfolgen pro Buchung auf dem Zahlungsmittel des Nutzers:
- Bikesharing: 3 €
- E-Scootersharing: 7 €
- Taxi: 30 €
- Carsharing: 30 €
- Beim Start der Check-in/Check-out-Funktion (CiCo) beim Erwerb von Fahrausweisen gem. Anlage 1.1 wird ein Warenkorb von 5 € auf dem Zahlungsmittel des Nutzers reserviert.
- Die Warenkorbreservierungen werden nach Abschluss des Buchungsvorgangs oder bei endgültiger Preisfestsetzung mit dem tatsächlichen Endpreis verrechnet oder freigegeben, sofern der endgültige Betrag bereits erfolgreich abgebucht wurde.
4. Zahlung per PayPal
Bei der Auswahl der Zahlungsart PayPal wird ein gültiges PayPal-Konto benötigt, welches unter www.paypal.com eröffnet werden kann. Bei Auswahl des Zahlungsmittels PayPal, müssen am Ende des Bestellablaufs E-Mail-Adresse und Passwort des Nutzers in die dargestellte PayPal-Eingabemaske eingegeben werden. Der im Rahmen der Bestellung anfallende Zahlungsbetrag wird innerhalb weniger Minuten nach Abschluss des Buchungsvorgangs oder nach endgültiger Preisfestsetzung belastet. Bei Auswahl des Zahlungsmittels PayPal gelten die „PayPal Nutzungsbedingungen“ der PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A., welche unter www.paypal.com abrufbar sind.
5. Zahlung per Kreditkarte
Es werden Visa sowie Eurocard/Mastercard zur Zahlung akzeptiert. Bei Zahlung per Kreditkarte wird der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Bestellung oder bei endgültiger Preisfestsetzung sofort auf der Kreditkarte belastet. Die Kreditkartendaten werden nicht von der LVB gespeichert, sondern direkt vom Zahlungsdienstleister erhoben und verarbeitet. Der Zahlungsdienstleister unterstützt den international anerkannten Sicherheitsstandard 3D Secure (Verified by Visa und MasterCard SecureCode). Durch die zusätzliche Authentifizierung werden die Kreditkarteninhaberdaten des Nutzers geschützt. Nach der Eingabe der Kreditkartendaten wird der Nutzer automatisch zu seiner Bank weitergeleitet, um die Zahlung freizugeben. Für weitere Informationen rund um 3D Secure oder um den Service zu aktivieren, muss der Nutzer seine Bank kontaktieren.
6. Zahlung per Apple Pay
Apple Pay ist als Zahlungsmethode auf iOS-Geräten verfügbar. Zur Zahlung ist eine Debit- oder Kreditkarte notwendig, welche bei Apple Pay (Wallet) hinterlegt werden kann. Nachdem im Apple Wallet einmalig die Kontoinformationen hinterlegt wurden, kann im Checkout-Prozess von LeipzigMOVE Apple Pay als Zahlungsmittel ausgewählt werden. Im Anschluss erfolgt die Bestätigung der Bezahlung via Face ID oder Touch ID, bevor der Nutzer in die App LeipzigMOVE zurückkehrt.
7. Zahlung per Google Pay
Google Pay ist als Zahlungsmethoden auf Android-Geräten verfügbar. Zur Zahlung ist eine Debit-, Kreditkarte oder ein PayPal-Konto notwendig, welche im Google Wallet hinterlegt werden können. Nachdem im Google Wallet einmalig die Kontoinformationen hinterlegt wurden, kann im Checkout-Prozess von LeipzigMOVE Google Pay als Zahlungsmittel ausgewählt werden.
8. Zahlung per Klarna
In Zusammenarbeit mit Klarna Bank AB (publ), Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden, wird Klarna „Pay now“ (sofort bezahlen) als Zahlungsoption angeboten. Die Zahlung erfolgt an Klarna. Bitte beachten Sie, dass die Nutzung dieser Zahlungsart eine positive Bonitätsprüfung voraussetzt. Klarna prüft und bewertet die Datenangaben des Nutzers und pflegt bei berechtigtem Interesse und Anlass einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen und Wirtschaftsauskunfteien. Die Personenangaben werden in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen (https://cdn.klarna.com/1.0/shared/content/legal/terms/0/de_de/privacy) und entsprechend den Angaben in Klarnas Datenschutzbestimmungen behandelt. Es gelten die Klarna AGB (https://www.klarna.com/de/agb/)
9. SEPA-Lastschrift
Der Abrechnungszeitraum ist ein Kalendermonat bei monatlicher Zahlweise gem. aktueller Preisübersicht (einzusehen: https://leipzig-move.de/partner), wobei der Rechnungsbetrag am 20. des Folgemonats fällig ist und an diesem Tag eingezogen wird. Die Rechnungslegung erfolgt per E-Mail. Sie geht dem Nutzer mindestens 2 Tage vor der Fälligkeit zu (Pre-Notifikation), insofern offene Forderung aus erbrachten Leistungen bestehen. Der Nutzer ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto zum Fälligkeitstermin bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Vertrag. Kosten, die insb. aus nicht ausreichender Kontodeckung, Kontoauflösung oder durch einen anderen, nicht von der LVB zu vertretenden Grund entstehen, hat der Nutzer zu tragen; diese sind sofort fällig. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die LVB nicht zu vertreten hat, erfolgt eine automatische Sperrung der Nutzungsberechtigung und zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die LVB ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen aus dem Vertrag, die Bankgebühren aus der Rücklastschrift und ein Bearbeitungsentgelt gem. Anlage 2. Eine sofortige Entsperrung der Nutzungsberechtigung ist durch eine Einzahlung in den Vertriebsstellen der LVB oder durch Nachweis in Textform des erfolgten Ausgleichs aller offenen Forderungen möglich. Andernfalls erfolgt die Entsperrung nach Ausgleich der offenen Forderung durch den erneuten Einzug. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Nutzer eine Mahnung mit 10-tägiger Zahlungsfrist. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist nicht bei der LVB ein, so wird der Vertrag gekündigt (§ 10).
§ 6 Abrechnung und Rechnungslegung
- Die Abrechnung erfolgt in Echtzeit gem. aktueller Preisübersicht (https://leipzig-move.de/partner) durch den PSP. Der zu zahlende Tarif (bspw. als Nutzungseinheit) kann der App vor Buchung entnommen werden. Der Zahlbetrag für jede erbrachte Leistung wird unmittelbar nach deren Nutzung fällig und von dem hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht. Davon abweichend können weitere mit der Nutzung und der Buchung von Mobilitätsdienstleistungen in Zusammenhang stehende Kosten gem. Nutzungsentgelte (Anlage 2) innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte für diese Leistungen werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung fällig und ebenfalls von dem zur Leistungserbringung genutzten Zahlungsmittel abgebucht.
- Die Rechnungslegung erfolgt monatlich per E-Mail für die Gesamtheit aller erbrachten und bezahlten Leistungen sowie der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig gewordenen Nutzungsentgelte (Anlage 2). Der Nutzer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das angegebene Zahlungsmittel bzw. Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung über ausreichende Deckung verfügt und nicht gesperrt ist. Kosten, die insbesondere durch nicht ausreichende Kontodeckung, Kontoauflösung oder durch einen anderen, nicht von der LVB zu vertretenden Grund entstehen, hat der Nutzer zu tragen; diese sind sofort fällig. Bei einer Rücklastschrift und/oder Rückbuchung, die die LVB nicht zu vertreten hat, erfolgt eine automatische Sperrung der Nutzungsberechtigung. Ein erneuter Einzug aller bis dahin offenen Forderungen, inklusive Bankgebühren und Bearbeitungsentgelten gemäß Anlage 2, erfolgen sofort nach dem ersten fehlgeschlagenen Einzug. Eine Entsperrung der Nutzungsberechtigung ist durch Nachweis in Textform des erfolgten Ausgleichs aller offenen Forderungen möglich. Andernfalls bleibt die Nutzungsberechtigung gesperrt, bis alle offenen Forderungen beglichen sind. Bei einer erneuten Rücklastschrift und/oder Rückbuchung erhält der Nutzer einen Link (Paylink) mit 10-tägiger Zahlungsfrist. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist nicht bei der LVB ein, so wird der Vertrag gekündigt (siehe § 8).
- Für die Preisoptimierung (bspw. das Zusammenfassen von mehreren Einzelfahrkarten zu einer Tageskarte) bei Ticketkäufen gem. Anlage 1.1. gilt folgendes:
- Innerhalb von 24 Stunden gemachte Reisen werden grundsätzlich mit dem Zahlungsmittel belastet, dass bei der letzten Reise als primäres Zahlungsmittel hinterlegt wurde. Sofern der Kunde mehrere Zahlungsmittel hinterlegt hat, hat die LVB das Recht, die Einkäufe auf ein sekundäres Zahlungsmittel zu verrechnen, sofern die Einkäufe auf dem primären Zahlungsmittel nicht belastet werden können.
- Eine Übersicht über die einzeln getätigten Fahrkartenkäufe ist ausschließlich über die App LeipzigMOVE vom registrierten Nutzer einsehbar. Durch die Preisoptimierung werden diese nicht als Einzelkaufnachweise auf der Rechnung angezeigt.
- Die Preisoptimierung innerhalb einer Reisekette kann nur angewendet werden, wenn der Nutzer die Ticketkäufe mit demselben Zahlungsmittel tätigt.
§ 7 Rückerstattung
Ggf. notwendige Rückerstattungen (bspw. bei fehlerhaften Preisberechnungen) erfolgen auf das zum Forderungsausgleich genutzte Zahlungsmittel des Nutzers. Die Rückerstattung erfolgt in unregelmäßigen Abständen, wobei in der Regel mehrere Leistungen und Rückerstattungen gebündelt zurückerstattet werden. Dies kann mit zeitlicher Verzögerung bis zu 30 Tage nach der Bestätigung der Rückerstattung geschehen.
§ 8 Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht besteht nicht beim Erwerb von Fahrausweisen (Verträge über die Beförderung von Personen, § 312 Abs. 8 BGB) sowie den in § 312g Abs. 2 BGB genannten Verträgen.
§ 9 Widerrufsbelehrung LeipzigMOVE+
Der Nutzer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag LeipzigMOVE+ zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, d. h. ab dem Tag der Registrierung. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Nutzer uns, die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, unter der folgenden Adresse:
Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Georgiring 3
04103 Leipzig
verkehrsbetriebe@L.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Nutzer kann dafür das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Nutzer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Wenn der Nutzer den Vertrag widerruft, sind von ihm geleistete Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei den LVB eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden die LVB dasselbe Zahlungsmittel, das der Nutzer bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Nutzer wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die LVB oder einer ihrer Partner die erste Beförderungs-/Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem der Nutzer dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Eine ausdrückliche Zustimmung liegt dann vor, wenn der Nutzer Leistungen der LVB oder seiner Partner in Anspruch genommen und damit seine Kenntnis davon bestätigt hat.
Muster-Widerruf
An: Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Georgiring 3
04103 Leipzig
verkehrsbetriebe@L.de
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag LeipzigMOVE+:
Kundenvertragsnummer:
Registriert am:
Kundennummer:
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
§ 10 Kündigung
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist, unter Beachtung der Mindestvertragslaufzeit, zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende (nach dem 20. des laufenden Monats), kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen der Folgemonat abgebucht wird. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die LVB getragen.
Außerordentliche Kündigung durch den Nutzer/Kontoinhaber
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur aus folgenden wichtigen Gründen möglich, wenn der Nutzer
- Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Bediengebiets des MDV verlegt,
- Preiserhöhungen oder Änderungen der AGB zu Lasten des Nutzers widerspricht, wobei das Recht binnen von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ausgeübt werden muss oder
- verstirbt.
Außerordentliche Kündigung durch die LVB Eine außerordentliche Kündigung ist insb. in folgenden wichtigen Gründen möglich, wenn
- der Nutzer fällige Forderungen nicht erfüllt,
- der Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen nach Anlagen 1.1 bis 1.6 verstößt oder
- eine Voraussetzung nach § 1 nicht erfüllt.
Form der Kündigung
Eine Kündigung hat in Textform oder über den in der App zu findenden Kündigungsbutton zu erfolgen. Die LVB ist berechtigt, auch nach Vertragsbeendigung, offene Forderungen aus dem Vertrag von den hinterlegten Zahlungsmitteln abzubuchen. Die Berechtigungen werden zum Vertragsende gesperrt. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang.
§ 11 Kosten und Bearbeitungsentgelte
Die Kostenerstattungsansprüche der LVB umfassen insb.:
- Kosten aus nicht ausreichender Deckung des angegebenen Kontos (z. B. Bankgebühren und Bearbeitungsentgelt gem. Anlage 2),
- Kosten aus unterbliebenen Informationen gem. § 15 seitens des Nutzers zu Kontoänderungen und -auflösung sowie Veränderung persönlicher Daten, insb. entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes,
- Kosten aus dem Widerspruch einer korrekten Abbuchung oder durch Nichtannahme einer Lastschrift durch einen nicht von der LVB zu vertretenden Grund,
- Kosten für die Bearbeitung offener Forderungen nach Kündigung des Vertragsverhältnisses,
- weitere Kosten und Entgelte, entsprechend der jeweils in Anspruch genommenen Leistung sowie für die für die Anlage 2 genannten Fälle.
Nutzer kann bei der Rechnungslegung zwischen dem Versand per E-Mail oder postalisch wählen. Beim postalischen Versand fällt pro Rechnung ein Entgelt gem. Anlage 2 an. Der postalische Versand muss in Textform beim Kundenkontakt der LVB beantragt werden.
§ 12 Abtretung/Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Nutzer ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Nutzers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
§ 13 Information zum Umgang mit personenbezogenen Daten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die Bereitstellung von Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich. Der Nutzer ist nicht verpflichtet, die Daten bereitzustellen, allerdings kann dann kein Vertragsverhältnis zustande kommen. Die Datenschutzhinweise sind unter folgenden Link einsehbar: https://www.l.de/datenschutz/verkehrsbetriebe/leipzigmove/.
Die Nutzerdaten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:
- Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes (§ 4)
- Information über weitere Angebote der LVB und der in Anlage 3 genannten Partner
- Markt-und Meinungsforschung
Nur, wenn der Nutzer den LVB oder einem beauftragten Dritten dafür eine Einwilligung erteilt hat, nutzen die LVB oder der beauftragte Dritte die E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers für die Zusendung von Werbeangeboten bzw. Markt- und Meinungsforschung. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a), lit. b) und lit. f) DSGVO. Die berechtigten Interessen bestehen in der Zusendung von Werbung sowie der Durchführung von Markt- und Meinungsforschung.
§ 14 Haftung der LVB
Die Haftung der LVB, mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Nutzers, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der LVB oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der LVB bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Kardinalspflichten). In diesem Fall haftet die LVB nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Die LVB übernehmen keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe in den angebotenen Verkehrsmitteln zurückgelassen wurden. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LVB. Die LVB haftet nicht für Schäden an den mit den angebotenen Verkehrsmitteln transportierten Gegenständen. Eine Haftung der LVB entfällt im Falle unbefugter und/ oder unerlaubter Benutzung des angebotenen Verkehrsmittels gem. Anlagen 1.1 bis 1.6. Die LVB haftet nicht dafür, dass die übermittelten Informationen richtig und vollständig sind und den Nutzer rechtzeitig erreichen. Weitere Haftungsregelungen sind in den Anlagen 1.1 bis 1.6 festgehalten.
§ 15 Mitteilungspflichten
Der Nutzer ist verpflichtet Änderungen seiner Vertragsdaten unverzüglich in seinem persönlichen Login-Bereich im Kundenportal der LVB zu ändern. Kommt der Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, ist die LVB berechtigt, den Nutzer mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.
§ 16 Änderung der AGB und Preise, Anpassung von Entgelten
Änderungen der AGB sind zulässig, soweit hierdurch das Vertragsgefüge nicht grundlegend umgestaltet, insb. das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Nutzers verschoben wird. Zulässig sind sie insb. bei nachträglichem Entstehen einer Regelungslücke oder Störung des Äquivalenzverhältnisses, z. B. durch Veränderung der Gesetzeslage, Rechtsprechung oder Marktgegebenheiten bzw. aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder Produkterweiterungen. Die LVB behalten sich die Anpassung der Preisliste vor. Änderungen der AGB werden dem Nutzer in Textform oder per E-Mail mindestens drei Wochen vor der Änderung bekanntgegeben.
Bezüglich des Erwerbs von Fahrausweisen des MDV sei auf die Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
§ 17 Betrugsprävention / Bonitätsprüfung
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung im Rahmen der Betrugsprävention / Bonitätsprüfung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO in Verbindung mit dem berechtigten Interesse der LVB Betrugsversuchen zu Lasten der LVB erkennen und vermeiden zu können. Genauere Informationen insbesondere welche Daten verarbeitet werden, können den Datenschutzhinweise
(https://www.l.de/datenschutz/verkehrsbetriebe/leipzigmove/)entnommen werden.
§ 18 Verbraucherstreitbeilegung
Die LVB hat sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Nutzern gemäß § 4 söp-Satzung mit zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.
Zuständige ist die folgende Stelle:
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
Fasanenstr. 81
10623 Berlin
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen bzw. Forderungen aus dem hier zugrunde Rechtsverhältnis ist Leipzig. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem hier begründeten Rechtsverhältnis ist Leipzig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 20 Sonstige Bestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Nutzungsvertrages und dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht.
Anlagen
1.1 Nutzungsbedingungen Erwerb von Fahrausweisen des MDV
1.2 Nutzungsbedingungen Carsharing
1.3 Nutzungsbedingungen Bikesharing
1.4 Nutzungsbedingungen Taxi
1.5 Nutzungsbedingungen E-Scooter
1.6 Nutzungsbedingungen Bike+Ride
2 Entgeltübersichten
3 Partnerübersichten
Anlage 1.1 – Nutzungsbedingungen Erwerb von Fahrausweisen des MDV
§ 1 Gegenstand
Diese Anlage regelt die Rechte und Pflichten von Nutzern, die die Funktion zum bargeldlosen Erwerb von Fahrausweisen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) in Vertriebsstellen, an Vertriebsgeräten und über die App LeipzigMOVE in Anspruch nehmen.
§ 2 LeipzigMOVE+
Nutzer, mit einem LeipzigMOVE+-Vertrag haben zusätzlich die Möglichkeit rabattierte Fahrausweise entsprechend den Tarifbestimmungen (siehe 3.4.4) des MDV für ABO Flex zu erwerben. Im Rahmen eines LeipzigMOVE+-Vertrages wird ein Monatsgrundpreis gem. Anlage 2 fällig.
§ 3 Tarife des MDV
Für den Erwerb von Fahrausweisen gelten die Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV in der jeweils gültigen Fassung sowie des Deutschlandtickets. Einsehbar unter: https://www.l.de/verkehrsbetriebe/agb/ oder in den Vertriebsstellen der LVB. Diese gelten ebenso für die Beförderung mit dem LVB Angebot Flexa.
§ 4 Sortiment
Es können nachfolgende Fahrausweise für alle Preisstufen erworben werden:
- Kurzstrecke (rabattiert mit LeipzigMOVE+ gem. § 2)
- Extrakarte (rabattiert mit LeipzigMOVE+ gem. § 2)
- Einzelfahrkarten für Erwachsene (rabattiert mit LeipzigMOVE+ gem. § 2)
- Einzelfahrkarte für Kinder
- 24-Std-Karte für Kinder und für 1 – 5 Personen (für die Preisstufe Leipzig wird keine 24-Stunden-Karte Kind angeboten)
- 24-Std-Karte Plus für 1 – 5 Personen (nur Preisstufe Leipzig)
- Wochenkarte
- Wochenkarte für Auszubildende
- Monatskarte
- Monatskarte für Auszubildende
- Monatskarte Leipzig-Pass-Mobilcard
- Leipzig Card Tageskarte
- Leipzig Card 3-Tageskarte
- Leipzig Card 3-Tagesgruppenkarte (2 Personen mit bis zu 3 Kindern)
- Leipzig Regio Card Tageskarte für 1 oder bis zu 5 Personen
- Leipzig Regio Card 3-Tageskarte für 1 oder bis zu 5 Personen
- MDV-Hopperticket Einzelfahrt
- MDV-Hopperticket Hin- und Rückfahrt
§ 5 Umsatzlimit
Für Leistungen dieser Anlage gilt ein Umsatzlimit in Höhe von 300,00 € je Kalendermonat. Bei Erreichen des Limits erfolgt eine vorübergehende Deaktivierung für den Rest des Kalendermonats. Mit Beginn des (nach)folgenden Abrechnungszeitraums erfolgt eine automatische Reaktivierung.
§ 6 Funktion Check-in/Check-out (CiCo)
Mit der CiCo-Funktion wird in LeipzigMOVE eine automatische Preisoptimierung innerhalb von 24 Stunden durchgeführt. Um diese zu nutzen und die Fahrt zu starten, muss der Nutzer vor dem Einsteigen den „Einsteigen“-Swipe in der LeipzigMOVE-App auslösen. Sobald der Nutzer am Zielort ausgestiegen ist und die Fahrt beendet werden soll, muss der „Aussteigen“-Button in der LeipzigMOVE-App betätigt werden. Wechsel zwischen Verbindungen und Fahrzeugen erkennt die App automatisch. Anschließend wird die richtige Ticketkombination für alle CiCo-Fahrten, die im Laufe von 24 Stunden gemacht wurden, ermittelt und das Zahlungsmittel des Nutzers mit dem Endbetrag bzw. den jeweiligen Ticketpreisen belastet. Der maximale Endpreis innerhalb von 24 Stunden entspricht einer 24-Stunden-Karte für eine Person. Aufgrund der nachträglichen Tarifierung entfällt die in der 24-Stunden-Karte Plus für die Tarifzone 110 enthaltene kostenfreie Mitnahme von bis zu drei Kindern.
Anlage 1.2 – Nutzungsbedingungen Carsharing
§ 1 Gegenstand
Diese Anlage regelt die Rechte und Pflichten von Nutzern, die das Carsharing-Angebot in Anspruch nehmen. Die Fahrzeuge werden über das Netzwerk des durch die LVB vertraglich gebundenen Partners gem. Anlage 3 zur Verfügung gestellt. Das Netzwerk greift auf die Angebote der integrierten Carsharing-Partner zurück.
§ 2 Fahrtberechtigung
- Für die Freischaltung von Carsharing-Leistungen muss der gültige Führerschein der Klasse B im Profil in der App LeipzigMOVE hinzugefügt werden sowie anschließend in einer Vertriebsstelle der LVB vorgelegt werden und muss auf Nachfrage wiederholt kontrolliert werden.
- Der Zugang zu spezifischen Fahrzeugen kann mit einer zusätzlichen Altersbeschränkung einhergehen (bspw. erst ab 21 Jahren).
- Die Nutzung von Fahrzeugen kann aufgrund früherer wiederholter Vertragsverstöße im Carsharingnetzwerk (Partner gem. Anlage 3) verwehrt werden.
- Der Nutzer verpflichtet sich, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Dritte von der Nutzung auszuschließen.
§ 3 Fahrzeugzugang und Kunden-PIN
Der Zugang zum Fahrzeug erfolgt auf Grundlage der konkreten Buchung mit der selbst gewählten PIN in Kombination mit der App LeipzigMOVE. Eine Weitergabe der Zugangsdaten und/oder der PIN ist nicht gestattet. Der Verlust der Zugangsdaten und/oder der PIN ist unverzüglich anzuzeigen. Widrigenfalls haftet der Nutzer für alle durch den Verlust oder die Weitergabe der Zugangsdaten und/oder des Nutzer-PIN verursachten Schäden, insbesondere, wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde.
§ 4 Buchung
Der Nutzer kann ein Fahrzeug unter Angabe des Nutzungszeitraumes mittels der App LeipzigMOVE buchen. Der Nutzer hat kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug. Die LVB ist berechtigt, ein vergleichbares Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen. Die LVB oder deren Partner (Anlage 3) dürfen die Buchungsgespräche nach vorherigem Hinweis und entsprechender Einwilligung des Nutzers auf Tonträger aufzeichnen und die Aufzeichnung zur Aufklärung von Unklarheiten hinsichtlich der Buchungsabwicklung verwerten. Drei Monate nach Abrechnung der betreffenden Fahrten werden diese Aufzeichnungen gelöscht.
§ 5 Nutzungsdauer
Buchungen können zu jeder vollen Viertelstunde beginnen und enden. Abgerechnet wird stets die Zeit von Beginn des Buchungszeitraumes bis zum Ende der Buchungszeit bzw. zur ordnungsgemäßen Rückgabe nach § 13 dieser Anlage. Es wird die begonnene erste Stunde voll, danach in Zeiteinheiten zu 30 Minuten abgerechnet.
§ 6 Stornierungen, Verkürzungen der Mietdauer
Eine Buchung kann teilweise oder vollständig storniert werden. Eine kostenfreie Stornierung ist solange vor Beginn des Nutzungszeitraumes möglich, wie die gebuchte Mietdauer lang ist, jedoch mindestens bis 24 Stunden vor Buchungsbeginn. Kostenfrei ist die Stornierung ebenfalls, wenn kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann. In allen anderen Fällen ist die LVB berechtigt, Stornokosten in Höhe der Hälfte des Stundenpreises des stornierten Buchungszeitraums als pauschalierten Schadenersatz zu erheben. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Die LVB oder deren Partner (Anlage 3) informieren, soweit möglich, den Nutzer, wenn das gebuchte Fahrzeug wider Erwarten nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Fahrzeugersatz wird im Rahmen der Verfügbarkeit angeboten.
§ 7 Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis
Der Nutzer verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seinen gültigen Führerschein der Klasse B mitzuführen. Die Fahrtberechtigung gem. § 2 dieser Anlage ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz dieser Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen gebunden. Sie erlischt im Falle des Entzuges, der vorübergehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Fahrerlaubnis unmittelbar. Der Nutzer ist verpflichtet, die LVB vom Wegfall oder der Einschränkung der Fahrerlaubnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Regelungen gelten auch für Fahrtberechtigte gem. § 2 dieser Anlage.
§ 8 Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt
Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/Schäden zu überprüfen und mit der im Auto befindlichen Schadenliste abzugleichen. Festgestellte und/oder wahrnehmbare Mängel (z. B. sicht- und hörbare) sind, sofern sie nicht in der Schadensliste benannt sind (Neuschäden), der LVB vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt telefonisch (+49 341 4921000) zu melden. Meldet der Nutzer keine Neuschäden gilt das Fahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, mit Ausnahme der bereits in der Schadenliste enthaltenen Schäden. Wenn am Fahrzeug Schäden vorliegen, die vermuten lassen, dass die Sicherheit des Betriebes des Fahrzeugs beeinträchtigt ist, ist die Benutzung des gebuchten Fahrzeugs nur mit ausdrücklicher Zustimmung der LVB zulässig. Die Zustimmung zur Fahrzeugnutzung wird von diesem nicht ungerechtfertigt verweigert.
§ 9 Benutzung der Fahrzeuge
Der Fahrtberechtigte (§ 2 dieser Anlage) hat
- das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und gem. den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen.
- das Fahrzeug nur mit dem jeweils zugelassenen bzw. freigegebenen Kraftstoff mittels der im Fahrzeug befindlichen Tankkarte zu betanken.
- vor Fahrtantritt die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen.
- sich verkehrsgerecht zu verhalten, die gesetzlichen Vorschriften (insb. Durchfahrtshöhen und-breiten, Zuladung und Gesamtgewicht, Ladungssicherung) zu beachten und eine materialschonende Fahrweise zu gewährleisten.
- Kindersitzvorrichtungen gem. den Herstellerangaben oder der Angaben im Fahrzeug zu benutzen.
- das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
- das Fahrzeug sauber zu hinterlassen. Als nicht sauber bzw. verschmutzt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug insb., wenn der Innenraum Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzung durch den Transport von Tieren, Straßenschmutz, Schlamm oder ähnliches aufweist sowie die Verschmutzung des Fahrzeugäußeren über gewöhnliche, witterungsbedingte Gebrauchsspuren hinausgeht.
- die Vermietstation pfleglich zu behandeln, eventuell vorhandene Tore oder Absperrungen sind nach der Durchfahrt zu verschließen.
- kostenauslösende Maßnahmen (z.B. Reparatur- und Abschleppaufträge) nur unter vorheriger Zustimmung der LVB zu beauftragen.
- das Fahrzeug nur zu Freizeitbetätigungen zu benutzen, sofern er Verbraucher ist.
Die Benutzung ist in folgenden Fällen untersagt:
- gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige gewerbliche Personenmitnahme
- Weitervermietung und Weitergabe an nicht fahrtberechtigte Dritte
- motorsportlichen Zwecke, z. B. für Rennen
- Sicherheitstrainings und sonstige Fahrzeugtests
- Begehung von Straftaten
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
- Transport von Gegenständen, die (z. B. aufgrund Größe, Form oder Gewicht) die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder das Fahrzeug/den Innenraum beschädigen könnte
- Tiertransport, außer in einem geschlossenen Transportbehältnis/Käfig, der sicher im Kofferraum befinden muss
- Fahrten außerhalb der in der grünen Versicherungskarte genannten Länder
- wenn der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze: 0,0 ‰), Drogen, Medikamenten oder sonstigen berauschenden Mittel, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, steht; es besteht ein Rauchverbot
- Beförderung von Kindern ohne erforderliche Kindersitzvorrichtung
Bei unsachgemäßer Benutzung sind die LVB berechtigt Entgelte gem. Anlage 2 zu verlangen.
§ 10 Haftung des Nutzers
-
- Allgemeine Haftungsregeln, Selbstbeteiligung: Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Nutzervertrages haftet der Nutzer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bis zur Höhe der Selbstbeteiligung (§ 11 dieser Anlage). Die Haftung des Nutzers erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten, wie z. B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall.
- Bedien-, Behandlungsfehler, Verstöße gegen § 9 dieser Anlage: Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind insb. Schäden nicht erfasst, die durch Fehlbehandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind (z.B. Fehlbetankung, Schaltfehler, Ignorieren von Warnleuchten, unsachgemäßes Be- und Entladen und unzureichend gesicherte Ladung, Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder –breiten). Entsteht der LVB im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Nutzers gegen seine Pflichten gem. § 9 dieser Anlage ein Schaden, haftet der Nutzer über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden.
Muss das Fahrzeug infolge unterlassener Reinigung/Betankung durch den Fahrzeughalter gereinigt/betankt werden, so ist die LVB berechtigt, für den hierfür entstandenen Aufwand vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten einen pauschalierten Schadenersatz entsprechend Anlage 2 zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden sei. Verursacht der Kunde einen Technikereinsatz und/oder einen Einsatz dritter Hilfskräfte durch die unsachgemäße Bedienung von Fahrzeug oder Zugangstechnik oder Nichteinhaltung von Regeln (z. B. Falschbetankung, Anlassen eines Stromverbrauchers, mehrfache falsche PIN-Eingabe, nicht ordnungsgemäße Rückgabe, verursachte Abschleppnotwendigkeit), werden dem Kunden Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist.
- Vorsätzliche und grob fahrlässige Schadenverursachung: Für Schäden, die der Nutzer oder seine Erfüllungsgehilfen bzw. Fahrtberechtigte vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz und die Haftung des Nutzers ist nicht auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Bei grob fahrlässiger Schadenverursachung ist der Haftungsumfang des Nutzers ohne Begrenzung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechend des Verhältnisses i. S. d. § 81 Abs. 2 VVG zu bemessen.
- Verletzung vertraglicher Pflichten (Obliegenheiten): Der Nutzer haftet vollumfänglich ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn eine von ihm zu erfüllende Obliegenheit, insb. bei Verstoß gegen seine Pflichten aus § 12 dieser Anlage, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Nutzer zu erfüllenden Obliegenheit ist ohne Rücksicht auf die Selbstbeteiligung der Haftungsumfang des Nutzers in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 28 Abs. 2, 3 VVG zu bemessen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Nutzer. Abweichend hiervon verbleibt es bei der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von der LVB bzw. deren Partner ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
- Gesetzesverstöße, Ordnungswidrigkeiten: Der Nutzer haftet für von ihm begangene Gesetzesverstöße, insb. Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Nutzungszeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs. Der Nutzer verpflichtet sich, die LVB und deren Partner von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern, Gebühren, Kosten und Auslagen freizustellen, die anlässlich vorgenannter Verstöße, Behörden oder Gerichte oder sonstige Dritte erheben. Entstehen der LVB aus der Bearbeitung solcher Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Kosten, so hat diese der Nutzer zu ersetzen. Die LVB sind berechtigt Entgelte gem. Anlage 2 zu verlangen.
- Geltungsumfang dieser Regelung: Sämtliche vorstehende Regelungen gelten außer für den Nutzer auch für die berechtigten Fahrer, wobei eine vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung nicht zu Gunsten nicht fahrtberechtigter Dritter gilt.
§ 11 Versicherung, Selbstbeteiligung
Alle Fahrzeuge sind gesetzlich haftpflicht- und kaskoversichert. Die vom Nutzer im Schadensfall zu zahlende Selbstbeteiligung ergibt sich aus der Anlage 2. Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nur die Fahrtberechtigten gem. § 2 dieser Anlage und nur für den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum, nicht für ungemeldete oder nachträglich gemeldete Nutzungsdauerüberschreitungen.
§ 12 Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Nutzer sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden unverzüglich telefonisch (+49 341 4921000) mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Nutzer kein Schuldanerkenntnis abgeben. Der Nutzer hat die LVB innerhalb von drei Tagen nach dem Schadensereignis wahrheitsgemäß vollumfänglich und sorgfältig über alle Einzelheiten in Textform zu unterrichten. Für den Fall, dass der Nutzer sich bei dem Schadensereignis verletzt hat und eine Unterrichtung nicht möglich ist, verlängert sich die Unterrichtungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese dem Nutzer gesundheitlich wieder zumutbar ist. Hat der Nutzer einen Verkehrsunfall zum Teil oder zur Gänze verschuldet, so ist die LVB berechtigt Entgelte gem. Anlage 2 zu verlangen.
§ 13 Rückgabe der Fahrzeuge
Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß an der angegebenen Station zurückzugeben, daher mit allen enthaltenen Papieren, verschlossen (Türen und Fenster verriegelt), mit ausgeschalteten elektrischen Verbrauchern, mit einem zu einem Viertel befüllten Tank und mit am vorgeschriebenen Ort deponierten Fahrzeugschlüssel. Auf § 10 dieser Anlage wird hingewiesen.
§ 14 Verspätungen
Kann der Nutzer den in der Buchung bekanntgegebenen Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er die Buchungsdauer vor dem zunächst vereinbarten Rückgabezeitpunkt telefonisch (+49 341 492 1000) oder per App verlängern. Ist eine Verlängerung wegen einer nachfolgenden Buchung nicht möglich und kann der ursprüngliche Rückgabezeitpunkt tatsächlich nicht eingehalten werden, sind die LVB berechtigt, die über die Buchungszeit hinausgehende Zeit zu berechnen. Hat der Nutzer die Verspätung zu vertreten, so erheben die LVB ein Entgelt gestaffelt nach Dauer der Verspätung gem. Anlage 2. Falls die Verspätung nicht vor Ablauf des ursprünglichen Buchungsendes der LVB angezeigt wird, verdoppeln sich die Entgeltsätze. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle der Verletzung der Rückgabepflicht durch den Nutzer bleibt der LVB vorbehalten. Macht der Nutzer, der die nachfolgende Buchung ausgelöst hat, berechtigte Ansprüche aus der durch die verspätete Rückgabe bedingten Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs geltend, so hat der die Buchungszeit überziehende Nutzer die LVB und deren Partner hiervon freizustellen bzw. der LVB bereits bei Regulierung aufgewendete Beträge zu erstatten, ganz gleich, aus welchem Grund die Überziehung erfolgte. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten hat.
§ 15 Erstattung von Auslagen
Nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von eingereichten Quittungen (z. B. für das Betanken des Fahrzeugs an einer nicht beteiligten Tankstelle gem. Tankkarte), wird dem Nutzer der Betrag auf das ursprüngliche Zahlungsmittel gutgeschrieben.
Anlage 1.3 – Nutzungsbedingungen Bikesharing
§ 1 Gegenstand
Diese Anlage regelt die Rechte und Pflichten von Nutzern, die das Bikesharing-Angebot in Anspruch nehmen. Das Mietfahrrad wird durch das vertraglich durch den von der LVB vertraglich gebundenen Partner (Anlage 3) zur Verfügung gestellt. Die LVB vermietet im Rahmen dieses Vertrages Fahrräder, E-Bikes und Fahrrad-Parkplätze soweit diese verfügbar sind. Abholung und Rückgabe sind voll automatisch über LeipzigMOVE gem. den nachfolgenden Regelungen möglich.
§ 2 Nutzungsvorschriften
- Die Mietfahrräder dürfen nicht benutzt werden:
- von Personen, die jünger als 18 Jahre sind (außer in Begleitung Erwachsener),
- für die Beförderung von Beifahrern, insb. von Kleinkindern (Ausnahme: Transporträder für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr; beförderten Kinder sind mit dem vorgesehenen Gurt anzuschnallen),
- für Fahrten außerhalb Deutschlands,
- für den Transport leicht entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe,
- für die Teilnahme an Fahrradrennen oder Fahrradtest Veranstaltungen,
- zur Weitervermietung,
- bei Sturm oder Unwetter,
- von Fahrern, die unter Einfluss von Alkohol bzw. Drogen stehen.
- Der Nutzer ist verpflichtet, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten.
- Mit den Mietfahrrädern darf zu keiner Zeit freihändig gefahren werden.
- Es ist nicht erlaubt, den Transportkorb des Mietfahrrades in unsachgem.er Art und Weise zu nutzen, insb. die zulässige Last von 5 kg zu überschreiten. Weiterhin hat sich der Nutzer beim Transport von Gegenständen von deren ordnungsgem.er Befestigung zu überzeugen. Ladeflächen von Transporträder dürfen bis zu einer Maximallast von 70 kg beladen werden.
- Das zulässige maximale Gesamtgewicht eines Mietfahrrades inkl. Gepäck und Nutzer liegt bei 120 kg.
- Es ist untersagt, Eingriffe am Mietfahrrad oder Umbauten durchzuführen oder das Mietfahrrad durch ein anderes Schloss, als das bereitgestellte, zu sichern.
- Bei unberechtigter Nutzung ist die LVB jederzeit berechtigt, die Nutzerdaten des Nutzers zu sperren und ihm die weitere Benutzung der Mietfahrräder zu untersagen.
- Nach Erhalt der Rückgabebenachrichtigung für das benutzte Mietfahrrad darf der Nutzer das Mietfahrrad nicht mehr nutzen. Zur erneuten Benutzung des betreffenden Mietfahrrades durch diesen Nutzer bedarf es einer erneuten Anmietung.
- Sofern ein Kunde ein von ihm angemietetes Mietfahrrad einem Dritten zur Nutzung überlässt, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Dritte die Regelungen dieser AGB wie ein Kunde beachtet. Der Kunde hat gegenüber der LVB das Handeln des Dritten wie eigenes Handeln zu vertreten. Bei der Überlassung des Mietfahrrades an einen Dritten ist insbesondere zu beachten, dass dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Das Mietfahrrad darf nur zum Zwecke der Freizeitbetätigung genutzt werden, sofern er Verbraucher ist.
§ 3 Anmietlimit
Jeder Nutzer kann mit seinen Nutzerdaten bis zu vier Fahrräder gleichzeitig mieten. Die anfallenden Mietgebühren und Nutzungsentgelte gem. Anlage 2 werden vom Nutzer übernommen.
§ 4 Nutzungsdauer
- Die kostenpflichtige Anmietung eines Mietfahrrades beginnt mit der automatischen Entsperrung des Fahrradschlosses mittels der App LeipzigMOVE.
- Der Nutzer teilt der LVB die Absicht zur Beendigung der Anmietung (entsprechend der Regelung nach § 7 dieser Anlage) mit. Mit Eingang dieser Rückgabebenachrichtigung bei der LVB enden der Mietzeitraum und damit die Fahrtkostenberechnung für den Nutzer. Der Rückgabevorgang ist abgeschlossen, sobald der Nutzer die Rückgabebestätigung über die App LeipzigMOVE erhalten hat.
- Die Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten zu 15 Minuten. Die aktuelle Preisübersicht für Leipzig ist über https://leipzig-move.de/partner einzusehen. Etwaig gewährte und nicht genutzte Inklusivvolumina verfallen zum Monatsende. Davon abweichend sind alternative Aktionen, welcher einer spezifischen Kundengruppe zugänglich gemacht werden. Nicht jeder Kunde hat ein Anrecht auf die Teilnahme an solchen Aktionen. Die Preise für Mieten außerhalb Leipzigs lassen sie über die jeweilige Systemseite des Anbieters einsehen.
- Probleme bei Abholung oder Rückgabe müssen unverzüglich dem Kundenservice unter +49 341 4921000 mitgeteilt werden. Nachträgliche Meldungen und damit verbundene Regressforderungen haben keine Gültigkeit.
§ 5 Zustand des Mietfahrrades
- Vor der Nutzung muss sich der Nutzer mit der Funktionsweise des Mietfahrrades vertraut machen.
- Der Nutzer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt das Mietfahrrad auf Verkehrssicherheit, Funktionstüchtigkeit und Mängel hin zu überprüfen, insb. ist das Festsitzen aller sicherheitsrelevanten Schrauben, der ordnungsgemäße Zustand des Rahmens, der Reifenluftdruck und die Funktionstauglichkeit des Lichtes und des Bremssystems zu überprüfen.
- Liegt zu Beginn der Nutzung ein technischer Mangel vor, der die Verkehrssicherheit offensichtlich beeinträchtigen könnte oder tritt er während der Nutzung ein, hat der Nutzer dies unverzüglich dem Kundenservice mitzuteilen, die Nutzung des Mietfahrrades sofort zu beenden und dieses gem. § 6 und § 7 dieser Anlage abzustellen. Auch Mängel wie beispielsweise Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte sind unverzüglich dem Kundenservice zu melden. Wird das Rad unverschlossen vorgefunden, ist der Kunde verpflichtet dies telefonisch zu melden.
§ 6 Abstellen und Parken des Mietfahrrades
- Das Rad muss gut sichtbar abgestellt werden. Der Nutzer verpflichtet sich bei jedem Abstellen und Parken eines Mietfahrrades die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten und darauf zu achten, dass durch das Mietfahrrad die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden oder Fahrzeuge und andere Gegenstände nicht beschädigt werden können. In jedem Fall ist zum Abstellen der Ständer des Mietfahrrades zu verwenden bzw. das Rad in einen dafür vorgesehenen Ständer der entsprechenden Station zu schieben.
- Das Mietfahrrad darf insb. nicht geparkt oder abgestellt werden
- an Verkehrsampeln,
- an Parkscheinautomaten oder Parkuhren,
- Straßenschildern,
- auf Gehwegen, wenn dadurch eine Durchgangsbreite von 1,50 Metern unterschritten wird,
- vor, an und auf Rettungswegen und Feuerwehranfahrtszonen,
- wenn dadurch die stationäre Werbung eines Dritten verdeckt wird,
- durch Abschließen an Zäunen von privaten oder öffentlichen Häusern und Einrichtungen
- auf Bahn- und Bussteigen des ÖPNV
- an öffentlichen Fahrradständern
- in Gebäuden, Hinterhöfen oder in Fahrzeugen
- auf Blindenleitsystemen
- an oder vor Briefästen
- vor Toren und Türen oder in deren Schwenkbereich
- in oder vor Einfahrten.
- Das Mietfahrrad muss korrekt und sicher abgesperrt werden, auch wenn der Nutzer es nur vorübergehend parkt.
- Dem Nutzer ist es untersagt, die Mietfahrräder dauerhaft in Parks/ Grünanlagen oder auf nicht öffentlichem Grund abzustellen. Vorübergehend dürfen die Mietfahrräder nur auf nicht öffentlichem Grund abgestellt werden, wenn die Genehmigung des Eigentümers oder Berechtigten vorliegt.
- Bei Zuwiderhandlung werden Serviceentgelte erhoben, die der Anlage 2 zu entnehmen sind. Darüber hinaus stellt die LVB dem Nutzer die ggf. anfallenden behördlichen Gebühren in Rechnung. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt der LVB ausdrücklich vorbehalten.
§ 7 Rückgabevorschriften
- Die Rückgabe von Mietfahrrädern außerhalb des definierten Nutzungsraumes ist nicht zulässig. Als Nutzungsraum wird die Stadt, in der das Rad ausgeliehen wird, definiert.
- Zur Rückgabe muss das Fahrrad gut sichtbar an den im Internet bzw. in der App LeipzigMOVE veröffentlichten Standorten (Flexzone oder Station) verschlossen abgestellt werden.
- In Städten mit Flexzonen, welche auf der Karte in der LeipzigMOVE App einsehbar sind, ist eine Rückgabe zu den Bedingungen der jeweiligen Flexzone möglich. Die Bedingungen können von den Leipziger Bedingungen abweichen. Der Nutzer ist verpflichtet sich vorab über die Webseiten der Anbieter zu informieren.
- Die Fahrräder dürfen nicht in Parks/Grünanlagen oder auf nicht öffentlichem Grund zurückgegeben werden.
- Der Nutzer ist verpflichtet, die LVB über die Beendigung des Mietverhältnisses telefonisch, online, am Verleihterminal oder Bordcomputer zu benachrichtigen und dabei den genauen Standort (Stationsname bzw. -nummer, GPS-Koordinaten oder Adresse) mitzuteilen oder (soweit die Rückgabe automatisch nach schließen des Schlosses erfolgt) in der App LeipzigMOVE zu überprüfen, ob die automatische Rückgabe erfolgreich war.
- Der Nutzer ist wegen möglicher Rückfragen durch die LVB verpflichtet, den Rückgabeort bis mindestens 48 Stunden nach Beendigung des Mietverhältnisses benennen zu können.
- Stellt der Nutzer das Mietfahrrad nicht gem. § 6 und § 7 dieser Anlage ab, macht er falsche Angaben zum Standort oder vergisst das Rad zurückzugeben, wird ein Serviceentgelt entsprechend Anlage 2 erhoben. Bei falschen Rückgabeverhalten spielt es keine Rolle, ob das Rad bereits außerhalb der Flexzone bzw. abseits einer Station ausgeliehen wurde. Die Servicegebühr des Vorgängers deckt nicht das Fehlverhalten des nächsten Nutzers ab. Darüber hinaus stellt die LVB dem Nutzer die ggf. anfallenden behördlichen Gebühren in Rechnung. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt der LVB ausdrücklich vorbehalten.
§ 8 Haftung des Nutzers
- Die Nutzung des Mietfahrrades der LVB erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers. Vom Nutzer verursachte Schäden trägt der Nutzer selbst. Haftpflichtschäden (Schäden Dritter) hat der Nutzer eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers der LVB gegenüber dem Kunden bleiben davon unberührt.
- Der Nutzer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die von ihm während der Nutzung begangen werden, haftbar. Er kommt für alle daraus entstehende Kosten auf und stellt die LVB vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei.
- Der Nutzer haftet für alle Kosten und Schäden, die der LVB aus einer Zuwiderhandlung gegen die in den vorher genannten Ziffern aufgeführten Pflichten, insb. der Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht entstehen.
- Den Diebstahl eines Mietfahrrades während der Mietzeit hat der Nutzer unverzüglich beim Kundenservice und an eine zuständige Polizeidienststelle unter Bekanntgabe des Mietfahrrad-Kennzeichens (Radnummer) zu melden. Im Anschluss an die polizeiliche Meldung ist das polizeiliche Aktenzeichen an den Kundenservice unter +49 341 4921000 zu übermitteln.
§ 9 Verhalten bei Unfall
Bei einem Unfall, bei dem außer dem Nutzer auch Eigentum Dritter oder andere Personen beteiligt sind, ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Kundenservice zu verständigen. Missachtet der Nutzer diese Mitteilungspflicht, so haftet er für die aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstehenden Schäden.
Anlage 1.4 – Nutzungsbedingungen Taxi
§1 Gegenstand
- Diese Anlage regelt die Rechte und Pflichten von Nutzern, die das Taxi-Angebot in Anspruch nehmen. Die Taxileistung wird durch die vertraglich durch die LVB gebundenen Partner (Anlage 3) erbracht.
- Die Anfrage eines Taxis ist für den Nutzer über die App LeipzigMOVE kostenfrei. Eine Anfrage kann für eine sofortige Beförderung oder für eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Anfrage ist ausschließlich für Fahrten im Bediengebiet der Partner möglich. Es bleibt der LVB überlassen, an welchen Partner die Anfrage übermittelt wird.
- Im Rahmen der Durchführung der Beförderung kommt zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Partner ein Personenbeförderungsvertrag zustande. Im Rahmen der Beförderung gelten die jeweiligen AGB des Partners. Die LVB vermittelt die Anfragen der Nutzer an den Partner. Sie handelt gegenüber den Nutzern im Namen und für Rechnung des Partners. Eine über die reine Vermittlungstätigkeit hinausgehende Leistung erfolgt durch die LVB nicht, außer diese AGB bestimmen ausdrücklich etwas Anderes.
- Eine Änderung oder Stornierung der Anfrage ist vor Fahrtantritt über die App LeipzigMOVE jederzeit kostenfrei möglich. Die Zielangabe bei einer Anfrage ist nicht bindend – es kann während der Fahrt das Ziel geändert werden.
- Der Nutzer hat auf besondere Beförderungswünsche, insb. wegen gesundheitlicher Erfordernisse oder Ankunftstermine, bei der Anfrage, spätestens beim Fahrtantritt hinzuweisen.
- Am Ende der Taxifahrt ist der Nutzer oder eine in seinem Namen fahrende Person verpflichtet, durch Unterschrift die Durchführung der Fahrt zu bestätigen.
- Ausschließlich Fahrten, die über die App LeipzigMOVE bei den Partnern gebucht wurden, werden über diesen Vertrag abgerechnet. Alle Fahrten, die durch den Nutzer außerhalb dieser Bedingungen durchgeführt werden, können nicht über diesen Vertrag abgerechnet werden. Es können Taxi-Fahrten bis zu einem maximalen Rechnungsbetrag von 80,00 € (Bruttopreis laut Taxameter) über diesen Vertrag abgerechnet werden.
- Der Nutzer ist verpflichtet, im Zuge einer Anfrage korrekte und der Wahrheit entsprechende Daten zu übermitteln.
§ 2 Kosten und Entgelte
- Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereichs der Stadt Leipzig ist die jeweils zum Zeitpunkt der Beförderung gültige Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig (Beförderungsentgeltverordnung) maßgeblich.
- Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann der Fahrpreis vor dem Fahrtantritt frei vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Taxameter maßgeblich.
- Preisangaben in der App LeipzigMOVE sind Schätzungen. Maßgeblich für die Abrechnung ist der am Ende der Fahrt durch den Taxifahrer abgerechneter Preis.
§ 3 Verfügbarkeit
Im Rahmen einer Anfrage des Nutzers erfolgt eine Übertragung dieser an die Partner. Eine Erfolgsgarantie insoweit, dass dadurch ein Beförderungsvertrag mit dem Taxiunternehmer zustande kommt, gibt es nicht. Es wird keine Garantie für die tatsächliche Ausführung einer angebotenen Tour/ eines Fahrtwunsches übernommen.
§ 4 Haftung
- Etwaige Ansprüche aus der Personenbeförderung betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Partner und dem Nutzer selbst.
- Die LVB haftet nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durchführbaren oder verspätetet begonnenen Fahrt ergeben.
- Jeglichen Schaden hat der Nutzer unverzüglich nach dem Fahrtende entweder beim Partner oder der LVB anzuzeigen.
Anlage 1.5 – Nutzungsbedingungen E-Scooter
§ 1 Gegenstand
Diese Anlage regelt die Rechte und Pflichten von Nutzern, die das E-Scooter-Angebot in Anspruch nehmen. Die E-Scooter werden durch die vertraglich von der LVB gebundenen Partner (Anlage 3) zur Verfügung gestellt. Über die App LeipzigMOVE wird die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs für dessen Auffindung, Aktivierung, Nutzung und Deaktivierung in den definierten Bediengebieten der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht. Es besteht keine Garantie für die Verfügbarkeit von Fahrzeugen. Die Überlassung der Nutzung der Fahrzeuge an Dritte ist nicht gestatten, auch wenn dieser selbst Kunde ist. Das Nicht-Einhalten der nachfolgenden Bedingungen kann zur Ablehnung oder Sperrung der Nutzung der Leistungen führen.
§ 2 Verantwortung des Nutzers
- Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln, es während der Mietzeit nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sich an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten und durch die Nutzung des Fahrzeugs keine Rechte und Rechtsgüter Dritter zu gefährden. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Elektrofahrzeuge, die einen sicheren und umsichtigen Umgang erfordern.
- Körperliche Eignung: Der Nutzer muss körperlich geeignet und in angemessener Weise mit der Handhabung des Fahrzeugs, insbesondere in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr und die Einhaltung der geltenden verkehrs- und ordnungsrechtlichen Regelungen, vertraut sein.
- Angemessenes Fahrverhalten: Der Nutzer ist für die Anpassung seines Fahrverhaltens an äußere Umstände und für die Einschätzung seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit, seines Gesundheitszustandes, der Wetterverhältnisse (bspw. Regen, Nebel, Schnee, Hagel, Eis, Hitze oder Gewitter) und/oder anderer Faktoren verantwortlich, die ein Risiko für die Nutzung eines Fahrzeugs darstellen können. Der Nutzer trifft die Entscheidung, ob und wie er das Fahrzeug unter den jeweiligen Wetter- und Verkehrsverhältnissen oder anderen Gegebenheiten, Unwägbarkeiten oder sonstigen Faktoren nutzt. Geschwindigkeit, Fahrverhalten und Bremsweg müssen den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden.
Der Nutzer hat im Interesse der Umwelt, der Allgemeinheit und der anderen Nutzer auf eine umweltschonende, stromsparende und ordnungsgemäße Fahrweise zu achten.
- Fahrzeugzustand: Vor Benutzung des Fahrzeugs muss durch den Nutzer eine grundlegende Sicherheitsüberprüfung des Fahrzeugs mit einer Sichtkontrolle, einer Überprüfung der Batteriekapazität und einer Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Bremsen erfolgen. Bei Auffälligkeiten (wie z. B. sichtbare Schäden an Fahrzeugrädern, Bremsen, Leuchten oder dem Rahmen des Fahrzeugs, Auffälligkeiten des Batteriestandes, Anzeichen von ungewöhnlichem oder übermäßigem Verschleiß oder andere sichtbare Schäden am Fahrzeug oder eine Fehlfunktion der Bremsen) ist das Fahrzeug nicht zu nutzen und der LVB eine entsprechende Mitteilung zu machen.
§ 3 Verfügbarkeit des Angebotes
- Die Nutzung der Fahrzeuge ist nur möglich, insofern diese in der App LeipzigMOVE entsprechend gekennzeichnet sind. In Einzelfällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund von Ungenauigkeiten des GPS-Signals zu Abweichungen vom tatsächlichen zum angezeigten Standort kommt.
- Die Verfügbarkeit kann aufgrund einer hohen Nachfrage innerhalb und zwischen verschiedenen Einsatzgebieten variieren und nicht jederzeit gewährleistet werden. Der Zugang zum Angebot kann in einigen Einsatzgebieten eingeschränkt sein, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit des Nutzers oder der Fahrzeuge erforderlich ist oder behördlich angewiesen wurde (bspw. bei Demonstration, Geschwindigkeitsreduktion durch das Fahrzeug aufgrund von Geschwindigkeitsbegrenzungen, bspw. in Fußgängerzonen bei schlechten Wetterbedingungen oder ähnlichen Umständen). § 2 dieser Anlage bleibt unberührt.
- Hinweise zum Batteriestand:
- Der Batteriestand des jeweiligen Fahrzeugs wird in der App LeipzigMOVE angegeben. Der Nutzer ist für die Überprüfung des Batteriestandes verantwortlich, um vor der Benutzung des Fahrzeugs einen ausreichenden Ladezustand zu gewährleisten.
- Der verbleibende Batteriestand des Fahrzeugs nimmt mit der Nutzungsdauer des Fahrzeugs ab. Ferner können die Einsatzbereitschaft und die Geschwindigkeit mit abnehmendem Batteriestand nachlassen oder gänzlich zum Stillstand kommen.
- Die Entladungsrate der Batterie kann aufgrund verschiedener Faktoren, bspw. wegen des Zustandes von Fahrzeug und Batterie, der Wetter- und Straßenverhältnisse, der Nutzung des Fahrzeugs und/oder Faktoren außerhalb unserer Kontrolle, variieren. Es ist daher nicht möglich, mit einem bestimmten Batteriestand eine bestimmte Entfernung zu ermitteln, die das Fahrzeug möglicherweise zurücklegen kann. Wenn der Nutzer nicht sicher ist, ob der Batteriestand für die Entfernung seines Ziels ausreicht, sollte er die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs überdenken.
§ 4 Nutzungsvorschriften
- Verschiedene Einsatzgebiete: Das Fahrzeug darf nur innerhalb des jeweiligen Bediengebietes unter den dort geltenden Regelungen, in dem das Fahrzeug aktiviert wurde, aktiviert, benutzt, temporär geparkt und deaktiviert werden. Das lokale Bediengebiet wird in der App LeipzigMOVE angezeigt. Wenn regional nicht anders geregelt (bspw. über markierte Abstellflächen), gelten gemäß § 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften.
- Die Mietdauer beginnt mit der Aktivierung des Fahrzeugs und endet mit seiner Deaktivierung (ordnungsgemäße Rückgabe oder die maximale Mietzeit abgelaufen ist). Der anfallende Freischaltpreis sowie der Preis pro Minute werden vor Fahrtbeginn in der App LeipzigMOVE angezeigt.
- Die maximale Mietdauer eines Fahrzeugs beträgt 60 Minuten. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Fahrzeugbetrieb automatisch beendet. Zu diesem Zeitpunkt muss der Nutzer sicherstellen, dass das Fahrzeug gemäß dieser Vereinbarung geparkt wurde (§ 4 Abs. 5 dieser Anlage).
- Aktivierung, Nutzung und temporäres Parken von Fahrzeugen:
- Zur Nutzung eines Fahrzeugs muss dieses über die App LeipzigMOVE aktiviert werden (Internetverbindung erforderlich). Die ordnungsgemäße Funktion des genutzten Mobilgerätes obliegt dem Nutzer.
- Der Nutzer kann das Fahrzeug über die App LeipzigMOVE temporär parken. In diesem Fall ist er für die erneute Aktivierung des Fahrzeugs verantwortlich. Die Mietdauer läuft während des temporären Parkens des Fahrzeugs weiter.
- Der Nutzer verpflichtet sich zur Nutzung und zum temporären Parken des Fahrzeugs gemäß örtlich geltendem Recht, einschließlich örtlichen Straßenverkehrs- und anderen örtlichen Vorschriften und unter Rücksichtnahme auf Fußgänger, das Eigentum Dritter und den allgemeinen Verkehr, bspw. (soweit nach örtlich geltendem Regelungen zulässig) durch Fahren auf Fahrradwegen statt auf Gehwegen, Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit beim Fahren in Fußgängerzonen usw.
- Parken und Deaktivieren von Fahrzeugen:
- Der Nutzer ist für das Parken und Deaktivieren des Fahrzeugs zur Beendigung der Miete verantwortlich. Das Fahrzeug muss in den dafür vorgesehenen Bereichen (siehe § 4 Abs. 1 dieser Anlage) abgestellt und über die App LeipzigMOVE deaktiviert werden.
- Sofern der Nutzer den Mietvorgang nach Abstellen des Fahrzeugs nicht über die App LeipzigMOVE deaktiviert, wird der Abschluss des Mietvorgangs automatisch eingeleitet, sofern das Fahrzeug für 60 Minuten nicht bewegt oder anderweitig benutzt wurde.
- Der Nutzer muss sich vor der Miete über die App LeipzigMOVE über die Grenzen des Bediengebietes, Parkverbotszonen und Abstellmöglichkeiten informieren. Die LVB behält sich bei Verstoß gegen die Parkvorschriften vor, ein Entgelt gem. Anlage 2 zu berechnen. Gegebenenfalls kann die Miete außerhalb des Bediengebietes sowie entsprechend der regionalen Parkvorschriften (bspw. bei markierten Abstellflächen) nicht beendet werden.
- Das Parken und Deaktivieren in einer Parkverbotszone oder tages-, uhrzeit- oder fahrzeugbezogenen Parkberechtigung, auf Privat- und Firmengrundstücken (bspw. Parkplätzen von Einkaufszentren, Supermärkten, Restaurants, Bars, Universitäten und anderen öffentlichen Einrichtungen), in einem abgeschlossenen oder nicht öffentlichen Bereich (bspw. Hinterhöfen, Parkhäuser, Innenräumen) oder entgegen den örtlichen Verkehrsregeln und/oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, ist untersagt. Erachten wir ein Fahrzeug als verlorengegangen oder gestohlen, sei auf § 5 dieser Anlage verwiesen.
- Das Parken, vorübergehende Anhalten oder Deaktivieren an Orten, an denen ein erhöhtes Risiko für eine Beschädigung des Fahrzeugs besteht, ist untersagt. Beim Parken und Deaktivieren muss sich das Fahrzeug in einem sichtbaren Bereich befinden.
- Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug gemäß örtlich geltendem Recht und unter Rücksichtnahme auf Fußgänger, das Eigentum Dritter und den allgemeinen Verkehr wie folgt zu parken (soweit nach örtlich geltendem Recht zulässig):
- i. auf dem Fußweg nahe einer Wand bzw. Mauer oder markierten Abstellflächen (wenn es das regionale System erfordert) oder unter Benutzung von Fahrrad- bzw. Fahrzeugständern
- ii. auf dem Ständer in einer aufrechten und stabilen Parkposition.
- Insbesondere darf das Fahrzeug nicht wie folgt geparkt werden: auf Zufahrtsrampen oder -wegen, quer zur Fahrbahn oder zum Gehweg, in Kreuzungsbereichen oder anderweitig den Straßenverkehr behindernd, an Bäumen, Verkehrsschildern, Ampeln, Parkuhren, Verkaufsautomaten, Zäunen Dritter, Bänken, Containern, Müllcontainern, vor oder in der Nähe von Notausgängen und Feuerwehren, vor Ein- und Ausgängen, in Halteverboten, Bushaltestellen oder in Zufahrtsstraßen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Fahrradwegen, auf Fußgängerübergängen, in Gebäuden, Hinterhöfen, an anderen Fahrzeugen, in Parks und Grünflächen, vor Werbung oder Stadtmobiliar, in für andere Nutzer oder Dienstleistungen reservierte Bereichen, an Hilfselementen für die Orientierung von Blinden, an Stellen, an denen der Bewegungsraum für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Behinderung eingeschränkt werden würde.
- Es können Vergünstigungen angeboten werden, wenn der Nutzer entsprechend eines Angebots der LVB ein definiertes Fahrzeug in einem vorgeschriebenen Parkbereich temporär parkt oder deaktiviert.
- Der Nutzer muss im Deaktivierungsvorgang ein Foto des von ihm benutzten Fahrzeugs beim Parken am Ende der Fahrt erstellen. Auf dem Foto sollte klar erkennbar sein, dass der Nutzer das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hat. Das ganze Fahrzeug muss deutlich auf dem Foto erkennbar sein. Die LVB behält sich das Recht vor, dieses Foto
- für den vorstehend aufgeführten Zweck der Vergünstigung oder
- >um sicherzustellen, dass der Nutzer ordnungsgemäß geparkt hat, zu speichern.
- Wenn das Fahrzeug in einem Parkverbotsbereich oder anderweitig außerhalb eines Einsatzgebiets geparkt oder deaktiviert wurde, kann es möglicherweise nicht mehr reaktiviert werden.
- Kann der Mietvorgang trotz Einhaltung der zuvor benannten Vorschriften nicht beendet werden, hat der Nutzer dies unverzüglich telefonisch (+49 341 4921000) zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen.
- Sicherheitsmaßnahmen bei der Nutzung: Der Nutzer ist zu einer sicheren Nutzung des Fahrzeugs und zur Vermeidung von Unfällen, Sach- und Personenschäden, verpflichtet, indem er insbesondere Folgendes sicherstellt:
- Keine Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen.
- Keine Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von Gegenständen oder Stoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder das Fahrzeug beschädigen könnten,
- Ausschließliche Eigennutzung des Fahrzeugs. Die Mitnahme einer zweiten Person, eines Kindes oder Tieres auf dem Fahrzeug ist untersagt.
- Einhaltung des zulässigen Höchstgewichts von 100 kg bei der Nutzung des Fahrzeugs einschließlich aller von vom Nutzer unter Beachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung mitgeführten Gegenstände.
- Nichtverwendung von Mobilgeräten, insbesondere von Telefon- und Messaging-Geräten, Mediaplayern oder anderen Geräten während des Fahrzeugbetriebs, die von der sicheren Nutzung des Fahrzeugs ablenken oder diese beeinträchtigen. Die Nutzung eines Mobilgerätes in der Halterung am Fahrzeug erfolgt auf eigene Gefahr. Die LVB haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung eines herunterfallenden Mobilgerätes.
- Keine Nutzung eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol (0,0‰), Drogen, Medikamenten oder anderen Substanzen, die die Fähigkeit zur sicheren Nutzung eines Fahrzeugs beeinträchtigen könnten.
- Tragen eines Schutzhelms mit CE-Zertifikat bzw. einem gleichwertigen oder höheren Standard, der entsprechend den Anweisungen des Herstellers in der richtigen Größe ordnungsgemäß aufgesetzt und befestigt wurde, sowie Tragen aller anderen geeigneten Schutzausrüstungen bei der Nutzung des Fahrzeugs.
- Keine Nutzung des Fahrzeugs für Geländefahrten, Wettbewerbe, Rennen oder vergleichbare Veranstaltungen, einschließlich professionellen und nicht-professionellen Stunt- oder Kunstfahrens.
- Ordnungsgemäße Nutzung des Angebotes:
- Der Nutzer hat das Fahrzeug in gleichem Zustand zurückzugeben, wie dieses bzgl. optischer und technischer Beschaffenheit zur Verfügung gestellt wurde. Die Veränderung oder eigenmächtige Reparatur des Fahrzeugs ist untersagt.
- Das Angebot darf nur in Übereinstimmung mit und zu den in dieser Vereinbarung dargelegten Zwecken genutzt werden. Der Nutzer darf das Angebot nur für eigene Verbraucherzwecke nutzen, nicht für gewerbliche Zwecke (bspw. Kurierfahrten, Pizzalieferung).
- Das Angebot darf nicht für illegale oder unethische Zwecke oder auf eine andere Art und Weise genutzt oder zur Nutzung überlassen werden.
- Die LVB behält sich bei Verstoß der in dieser Anlage geregelten Bedingungen vor, Entgelte gem. Anlage 2 zu berechnen.
§ 5 Verlorengegangene, gestohlene, beschädigte Fahrzeuge
Für das Deaktivieren und Parken eines Fahrzeugs innerhalb eines Einsatzgebietes ist der Nutzer verantwortlich. Das Fahrzeug darf nur in der aktiven Nutzung in irgendeiner Weise abgesperrt oder nicht öffentlich zugänglich abgestellt werden. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der unter § 4 Abs. 3 dieser Anlage beschriebenen maximalen Nutzungsdauer deaktiviert oder geparkt, haftet der Nutzer für ein verlorengegangenes oder gestohlenes Fahrzeug gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
- Die LVB erhebt ein Entgelt gem. Anlage 2, wenn das Fahrzeug als abhandengekommen gilt, d. h. die maximale Nutzungsdauer (gem. § 4 Abs. 3 dieser Anlage) überschritten wurde und kein Versuch zur Sperrung des Fahrzeugs oder Anfragen zur Beendigung der Fahrt durch den Nutzer festgestellt werden konnte. Es steht dem Nutzer frei, nachzuweisen, dass tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die LVB behält sich vor, den Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens zu erbringen.
- Ein vom Nutzer aktiviertes Fahrzeug kann als verlorengegangen oder gestohlen gelten, wenn
- die GPS-Einheit des Fahrzeugs absichtlich deaktiviert wurde,
- sich das Fahrzeug nach der Deaktivierung bewegt und die LVB Grund zu der Annahme hat, dass diese Bewegung nicht von einem anderen Nutzer oder einem autorisierten Dritten verursacht wurde, oder
- nach berechtigter Annahme der LVB andere Tatsachen und Umstände darauf hindeuten, dass ein Fahrzeug verlorengegangen ist oder gestohlen wurde.
- Erachtet die LVB bzw. ein Partner gem. Anlage 3 ein Fahrzeug begründeter Weise als verlorengegangen oder gestohlen, werden die LVB bzw. der Partner gem. Anlage 3 alle geeigneten Maßnahmen zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs ergreifen.
§ 6 Haftung des Nutzers
- Der Nutzer ist verantwortlich und haftet für alle schuldhaft von ihm verursachten Schäden. Dies betrifft auch die Schäden, die aus der Nichteinhaltung der in dieser Anlage geregelten Bedingungen entstehen. Dazu gehören auch alle indirekten Schäden wie Einnahmeverluste durch unbezahltes Fahren aufgrund von Eingriffen am Fahrzeug sowie durch die Manipulation eines Fahrzeugs, wodurch die Nutzung durch andere Nutzer nicht mehr möglich ist. Der Nutzer haftet darüber hinaus für vertragliche Ansprüche und Schäden, die durch Missbrauch in Folge der Überlassung der Zugangsdaten oder Fahrzeuge an Dritte (insbesondere minderjährige Personen) entstehen. Wird das Fahrzeug während der Nutzungszeit schuldhaft beschädigt, hat der Nutzer die Kosten zur Behebung des Schadens, maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, zu ersetzen. Etwaige Kompensationszahlungen durch die Versicherung werden angerechnet. Etwaige Haftungsbegrenzungen für Schäden am Fahrzeug zugunsten des Nutzers gelten nicht, wenn dieser den Schaden/Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- Schuldhaft verursachte Schädigungen Dritter werden über die Haftpflichtversicherung entsprechend § 7 dieser Anlage abgewickelt.
§ 7 Versicherung
Alle Fahrzeuge sind in Deutschland haftpflichtversichert. Sollte im Rahmen der Nutzung ein Dritter geschädigt werden, tritt hierfür die bestehende Haftpflichtversicherung ein. Diese behält sich vor, den Nutzer im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung in Regress zu nehmen.
§ 8 Unfälle, Verlust, Anzeigepflicht
- Jegliche Unfälle, Zusammenstöße, Beschädigungen (bspw. bei Aufleuchten einer Warnleuchte oder Fehleranzeige in der Anzeige im Lenkerbereich), Körperverletzungen, gestohlene oder verlorengegangene Fahrzeuge oder ähnliche Vorfälle sind der LVB unverzüglich zu melden. Im Falle einer Beschädigung ist telefonisch abzustimmen, ob die Fahrt fortgesetzt werden kann.
- Ein Unfall mit Personen-, Sach- oder sonstigen Schäden Dritter ist unverzüglich an die örtliche Polizei zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug während des Aktivierungszeitraums gestohlen wird. Die entsprechende Dokumentation ist für weitere Absprachen mit der LVB und der Versicherung des Partners gem. Anlage 3 zu übergeben. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, hat der Nutzer dies telefonisch unverzüglich mitzuteilen und die weitere Vorgehensweise telefonisch unter +49 341 492 1000 abzustimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war. Der Nutzer darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem
- die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen oder bei Verweigerung der polizeilichen Aufnahme sich telefonisch dazu abgestimmt wurde und
- im Rahmen des geltenden Rechts (insbesondere der Datenschutzgesetze) Maßnahmen zur Beweissicherung (Fotoaufnahmen, Zeugen o. ä.) und Schadensminderung ergriffen wurden.
- Der Nutzer ist verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben zum Unfall-/Schadensverlauf, insbesondere auch zum Unfallort zu machen.
- Der Nutzer darf im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes Fahrzeug beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Wird eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Nutzer selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
- Die Partner gem. Anlage 3 sind berechtigt, den Nutzer bei wesentlichen Störungen des Nutzungsablaufes auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunknummer anzurufen, um Angaben bspw. zum genauen Rückgabeort eines Fahrzeugs zu erhalten.
§ 9 Haftung der LVB und ihrer Partner gem. Anlage 3
Die LVB und ihre Partner gem. Anlage 3 haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie – unabhängig vom Grad des Verschuldens – für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, einschließlich des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG). Darüber hinaus haften sie für Fahrlässigkeit bei Unmöglichkeit, Leistungsverzug oder einer anderen wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen kann. In diesen Fällen ist die Haftung auf solche typischen vertraglichen Schäden beschränkt, mit denen die LVB und ihre Partner gem. Anlage 3 bei Abschluss dieser Vereinbarung in zumutbarer Weise rechnen mussten. Jede über die oben genannte Haftung hinausgehende Haftung ist (ungeachtet des Rechtsgrunds) im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung von Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der StVO und des StGB, während der Nutzung des Angebotes und haftet bei Nichteinhaltung. Er hat die LVB von allen verhängten Strafen und Bußgeldern freizustellen.
Für den Verwaltungsaufwand, der durch die Bearbeitung von Anfragen von Verfolgungsbehörden oder sonstigen Dritten zur Ermittlung von während der jeweiligen Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstigen Störungen entsteht, erhält die LVB ein Entgelt gem. Anlage 2.
Anlage 1.6 – Nutzungsbedingungen Bike+Ride
§ 1 Gegenstand
- Diese Anlage regelt die Rechte und Pflichten von Nutzern, bei der Nutzung und Überlassung der von den LVB bereitgestellten Bike+Ride Anlagen. Die Nutzungsbedingungen werden mit der Buchung eines Stellplatzes in diesen durch den Nutzer anerkannt.
- Die Bike+Ride Anlagen dienen dem sicheren Abstellen von Fahrrädern und sollen dem Nutzer die kombinierte Nutzung von Fahrrad und ÖPNV bzw. SPNV erleichtern.
- Die Bike+Ride Anlagen sind nicht dazu geeignet, Fahrräder, die sich nicht in regelmäßiger Nutzung befinden, für einen längeren Zeitraum abzustellen und/oder dort grundsätzlich zu lagern. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt die LVB daher keine Haftung für etwaige Schäden an den Fahrrädern, die entgegen der vorstehenden Regelung in der Anlage abgestellt werden.
- Der Nutzer mietet den Stellplatz in konkret vorhandener Gegebenheit.
§ 2 Buchungsvorgang
- 1. Der Nutzer wählt den gewünschten Mietzeitraum in der von ihm ausgewählten Bike+Ride Anlage aus. Der Nutzer kann aus folgenden, vorgegebenen Mietzeiträumen wählen:
Kurzzeitmiete: 24 Stunden
Wochenmiete: 7 Tage
Monatsmiete: 30 Tage
Jahresmiete: 365 Tage
- Das Abschließen einer Buchung ist nur möglich, wenn der Stellplatz in der ausgewählten Bike+Ride Anlage für den gesamten Mietzeitraum zur Verfügung steht.
- Die Anzeige des Zugangscodes erfolgt über die entsprechende Schaltfläche in der App nach Buchung und Bezahlung. Durch die Eingabe im Bedienpanel, öffnet sich das Tor der Bike+Ride Anlage.
§ 3 Nutzung und Pflichten des Nutzers
- Die Benutzung der Bike+Ride Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers.
- Der Zugangscode dient dem Öffnen des Tores. Die Tore der Bike+Ride Anlage ist umgehend, nach Abstellen und zusätzlicher Kipp- und Diebstahlsicherung des Fahrrades, wieder zu schließen.
- Der Nutzer verpflichtet sich, den Stellplatz in der Bike+Ride Anlage und die Anlage selbst pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.
- Beim Abstellen des Fahrrades ist sonstigen ersichtlichen Hinweisen zur Benutzung der Bike+Ride Anlagen (bspw. an den Toren und/oder am Bedienpanel) Folge zu leisten.
- Der Nutzer ist verpflichtet, das eingestellte Fahrrad zusätzlich gegen Diebstahl zu sichern, indem das Fahrrad mittels eines eigenem Schlosses in der Bike+Ride Anlage abgeschlossen wird.
- Die Bike+Ride Anlagen sind ausschließlich für das Abstellen von Fahrrädern zu nutzen. Die Mietenden sind nicht befugt, andere Gegenstände in die Bike+Ride Anlage einzustellen. Das Fahrrad darf folgende Maße nicht überschreiten:1,16 m hoch
1,98 m lang
0,80 m breit
55 mm ReifenbreiteWenn vorhanden, dürfen Fahrräder auf der oberen Abstellebene maximal 18 kg wiegen.
- Beim Einstellvorgang des Fahrrades in die Bike+Ride Anlage hat der Nutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten.
- Der Nutzer ist nicht berechtigt, den Schließmechanismus der Anlage zu verändern, etwa durch Anbringung eigener Schlösser außerhalb der Anlage.
- Die LVB führt an sämtlichen Anlagen in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes, sowie eine Funktionsreinigung durch. Hierzu erfolgt eine Öffnung der Anlagen und Zugangstüren, welche der Nutzer zu dulden hat.
- Der Nutzer verpflichtet sich, den gebuchten Platz in der Bike+Ride Anlage rechtzeitig zum Ablauf der Mietdauer zu räumen. Andernfalls liegt eine vertragswidrige Nutzung gemäß § 3 Abs. 12 dieser Anlage vor und ein selbständiger Zugang zur Anlagen kann nicht mehr gewährleistet werden. Eine manuelle Notöffnung vor Ort kann in Anspruch genommen werden und ist bei Eigenverschuldung mit Kosten für den Nutzer gem. Anlage 2 verbunden.
- Das Mietverhältnis kann durch den Nutzer nicht vorzeitig beendet werden. Auch bei vorzeitiger Rückgabe des Stellplatzes in der Bike+Ride Anlage erfolgt keine Mietpreisrückerstattung.
- Bei Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung ist die LVB berechtigt, die Bike+Ride Anlagen als solche, sowie den gebuchten Platz in der Anlage ohne Zustimmung der Nutzer selbst oder durch Dritte öffnen zu lassen. Sollte sich der vertragswidrige Gebrauch bestätigen, ist die LVB berechtigt, die B+R- Bike+Ride Anlage, sowie den gebuchten Platz in der Anlage selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die Räumung ist für die Nutzer kostenpflichtig gem. Anlage 2, es sei denn, diese haben die vertragswidrige Nutzung nicht zu vertreten.
- Kosten, die über eine Räumung hinausgehen (z.B. Müllentsorgung) werden vollumfänglich dem Nutzer in Rechnung gestellt. Die entfernten Gegenstände werden binnen einer Woche dem Fundbüro der Stadt Leipzig zugeführt.
- Eine Weitergabe des Zugangscodes an Dritte ist nicht gestattet
§ 4 Pflichten der LVB
- Die LVB ist verpflichtet, dem Nutzer einen gebuchten Stellplatz in der Bike+Ride Anlage während des gebuchten Zeitraums zur Verfügung zu stellen.
- >Die LVB trägt dafür Sorge, dass sich die Bike+Ride Anlage während der gesamten Vertragslaufzeit in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.
§ 5 Rechte des Nutzers wegen Mängeln
- Der gebuchte Platz in der Bike+Ride Anlage wird dem Nutzer frei von Mängeln zur Verfügung gestellt.
- Die LVB ist verpflichtet, vor oder während des Mietverhältnisses auftretende Mängel zu beseitigen, soweit letztere ordnungsgemäß angezeigt wurden.
- Ansprüche wegen Mängeln gegen die LVB stehen nur den unmittelbaren Nutzern zu und sind nicht abtretbar.
§ 6 Überlassung an Dritte
Eine Überlassung des Platzes in der Anlage an Dritte, insbesondere eine Untervermietung, ist dem Nutzer nicht gestattet.
§ 7 Haftung
- Der Nutzer haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an der Bike+Ride Anlage sowie dem Stellplatz der Anlage. Der Nutzer haftet zudem für Schäden an Mitarbeitern der LVB oder anderen Nutzern der Anlage, die durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten entstanden sind. Der Nutzer ist verpflichtet, alle von ihm verursachten Schäden unverzüglich über verkehrsbetriebe@l.de anzuzeigen.
- Schadensersatzansprüche gegen die LVB sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der LVB oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt und es sich dabei um keine wesentliche Vertragspflicht handelt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Nutzers wegen Schäden, die durch eine unsachgemäße Einlagerung des Fahrrades und des Fahrradzubehörs entstanden sind.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die LVB für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des voraussehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die vertragsgemäße Durchführung erst ermöglichen, insbesondere die Überlassung und Erhaltung der Mietsache in dem vertraglich geschuldeten Zustand. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadensersatzansprüchen Dritter, sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
- Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse unter Buchstabe 2. und 3. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der LVB entstanden sind, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit die Haftung der LVB ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die LVB übernimmt keine Haftung für Kondenswasser-Schäden oder sonstige Schäden durch Dritte und/oder unbeherrschbare Vorkommnisse (Feuer, Diebstahl, Verunreinigungen/Beschädigungen durch Dritte etc.), soweit sie kein Verschulden trifft.
§ 8 Pfandrecht
Für die Forderungen aus dem Mietverhältnis an dem in die Bike+Ride Anlage eingestellten Fahrrad sowie etwaigem Fahrradzubehör des Nutzers sind sich die Parteien einig, dass ein Pfandrecht zugunsten der LVB entsteht. Das Pfandrecht erlischt in dem Moment, in dem das Mietverhältnis beendet wird und keine Forderungen gegenüber dem Nutzer entstehen.
§ 9 Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
- Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos nach Maßgabe des § 543 BGB kündigen.
- Ein wichtiger Grund für die LVB liegt neben § 543 Abs. 2 BGB insbesondere auch vor, wenn
- der Nutzer die B+R-Fahrrad-Sammelanlage vorsätzlich beschädigt oder
- der Nutzer seine Pflichten, grob und in nicht unerheblichem Maße verletzt.
- Kündigt der Nutzer nach Abs. 1 außerordentlich, sind ihm die bezahlte Miete anteilig zurückzuerstatten. Der Anteil bemisst sich nach der bereits zurückliegenden Mietdauer bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes im Verhältnis zu der Zeit, welche das Mietverhältnis nach Eintritt des Kündigungsgrundes noch gedauert hätte.
- Im Falle einer außerordentlichen Kündigung der LVB hat der Nutzer keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm entrichteten Miete.
- Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen vier Wochen ab dem Tag, an dem die außerordentliche Kündigung der Mietenden bei der LVB eingegangen ist, sofern diese Kündigung wirksam gemäß § 543 BGB erfolgt. Wegen dieser Rückerstattung werden dem Nutzer keine Entgelte berechnet.
Anlage 2 – Entgeltübersicht
Bei unsachgemäßer Benutzung sind die LVB berechtigt, für den hierfür entstandenen Aufwand vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten einen pauschalierten Schadensersatz gem. Anlage 2 zu verlangen. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden sei.
SachverhaltPreis |
Grundpreis LeipzigMOVE+ je angefangenen Monat |
6,90 € |
Bearbeitungsentgelt pro Rückbuchung |
1,05 € |
Bankgebühr aus der Rückbuchung |
Je nach Kreditinstitut |
Postalische Zusendung der Rechnung |
1,50 € |
Telefonische Buchung / Änderungsbuchung |
2 € |
Schadenspauschale Aufwand Servicetechniker (bspw. bei unterlassener Reinigung / Betankung) |
25 € bzw. nach Aufwand |
Rückführung Fahrzeug an Station |
25 € |
Rauchen im Fahrzeug |
25 € |
Schadenspauschale für Bearbeitung Ordnungswidrigkeiten / Straftaten Mietauto |
5 € |
Schadenspauschale für Schadensabwicklung Verkehrsunfall |
50 € |
Verspätete Rückgabe Mietauto
bis 15 min (gemeldet)
bis 15 min (nicht gemeldet)
ab 15 min (gemeldet)
ab 15 min (nicht gemeldet) |
12,50 €
25 €
25 €
50 € |
Selbstbeteiligung im Schadensfall für Mietautos |
1500 € |
Rückgabe Mietfahrrad
In pink markierten Bereichen in der Flexzone
In farblich nicht markierten Bereichen außerhalb der Flexzone bzw. Station
Verstoß gegen die Regelungen zum Abstellen und Parken |
1 €
min. 20 €1
20 € |
Mietfahrrad nicht korrekt oder gar nicht verschlossen abgestellt |
25 € |
Falsch abgestellte E-Scooter (Außerhalb des Bediengebietes der Stadt oder markierten Abstellflächen) |
min. 25 €2
|
Verlust oder Zerstörung der Batterie durch Kundenverschulden |
500 € |
Schadenspauschale für Bearbeitung Ordnungswidrigkeiten / Straftaten E-Scooter |
10 € |
Räumung eines Bike&Ride Stellplatzes |
80 € |
Selbstverschuldete Notöffnung |
120 € |
Anlage 3 – Partnerübersicht
Carsharing-Partner:
Deutsche Bahn Connect GmbH
Mainzer Landstraße 169
60327 Frankfurt am Main
Bikesharing-Partner:
nextbike GmbH
Erich-Zeigner-Allee 69-73
04229 Leipzig
Taxi-Partner:
4884 – Ihr Funktaxi
Älteste Leipziger Funktaxi Zentrale GmbH
Lützner Straße 179
04179 Leipzig
E-Scooter-Partner:
Technology Germany GmbH
Kaufingerstrasse 24
80331 München